AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ oder „Geschäftsbedingungen“) gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben, für alle Lieferungen und Leistungen der EBULL Technik GmbH (im Folgenden kurz „EBULL“ genannt). Die Einzelheiten solcher Lieferungen und Leistungen sowie die damit verbundenen Regelungen werden jeweils in Einzelverträgen („Einzelverträge“) vereinbart.

1.2 Sämtliche Angebote von EBULL sind stets freibleibend. Der Einzelvertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung durch EBULL oder durch Lieferung zustande. Sämtliche Einzelverträge unterliegen den AGB.

1.3 EBULL behält sich ausdrücklich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes aufgrund technischen Fortschritts ohne vorherige Ankündigung vor.

1.4 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

1.5 Änderungen der AGB erlangen mit Beginn des Monats, der der Verständigung des Kunden über diese Änderung als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Kunden zu EBULL, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei EBULL eingelangt ist.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Sämtliche Preise von EBULL gelten mangels anderslautender Vereinbarung ab Werk bzw. Lager exkl. USt. Für Österreich gilt eine Frachtfreigrenze von € 500,- an eine Zustelladresse frei Haus unabgeladen. Unter € 500,- Auftragswert wird eine Transportkostenpauschale von € 50,- berechnet. Für Deutschland gilt eine Frachtfreigrenze von € 1.000,- an eine Zustelladresse frei Haus unabgeladen. Unter € 1.000,- Auftragswert wird eine Transportkostenpauschale von € 120,- berechnet. Zustellung mittels Kranwagen sind auf Wunsch möglich und werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Express und Sondertransporte werden nach Vereinbarung abgerechnet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden diejenigen Preise berechnet, die am Tag der Bestellung Gültigkeit haben.

2.2 Die angegebenen Preise verstehen sich inkl. handelsüblicher Verpackung. Eine darüber hinaus erforderliche Verpackung wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. EBULL ist Lizenznehmer der ARA sowie Intersroh damit von der Rücknahme von Verpackungen befreit, ausgenommen Mehrwegverpackungen (Gitterboxen, Klapptröge, Trommeln, etc.), die bei Lieferung beigestellt werden. Wird diese Mehrwegverpackung nicht termingerecht frei einem Lager von EBULL zurückgestellt, wird sie entsprechend der jeweils gültigen Preise von EBULL in Rechnung gestellt. Für Leihtrommeln berechnen wir für die ersten drei Monate keine Gebühr, ab dem 4. Monat werden € 100,- Miete je Trommel und Monat in Rechnung gestellt.

2.3 Rechnungen sind mangels anderslautender Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

2.4 Der Kunde hat über Verlangen EBULL nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung angemessene Teilzahlungen zu leisten, auch wenn dies im Einzelvertrag nicht ausdrücklich festgehalten ist.

2.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber EBULL aufzurechnen. Davon ausgenommen sind nur rechtskräftig festgestellte oder von BULL schriftlich anerkannte Forderungen. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Kunden.

3. Zahlungsverzug

3.1 Die Einhaltung vereinbarter Zahlungstermine durch den Kunden ist eine wesentliche Voraussetzung für die (weitere) Vertragserfüllung durch EBULL. Ist der Kunde mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, steht EBULL insbesondere das Recht zu,

  • die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben,
  • eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen,
  • vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. zu verlangen und
  • unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

3.2 Jedenfalls ist der Kunde zum Ersatz der Mahnspesen sowie sämtlicher Kosten, insbesondere vorprozessualer Kosten eines Gläubigerschutzverbandes, Inkassobüros oder Rechtsanwaltes verpflichtet.

4. Lieferung und Leistungsausführung

4.1 Eine Lieferfrist ist für EBULL nur dann verbindlich, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden ist. Diese beginnt mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch EBULL setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflicht durch den Kunden voraus.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand von EBULL dem Kunden ausgefolgt, zur Versendung gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit entsprechend. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes Einfluss haben, wie insbesondere Verzögerungen durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei Sublieferanten von EBULL eintreten. Ist die Lieferung aufgrund solcher Umstände unmöglich, hat die EBULL das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche welcher Art immer zustehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.

4.3 Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden von EBULL nicht möglich ist oder seitens des Kunden nicht gewünscht wird, hat EBULL das Recht, die Lagerung der Ware auf Kosten des Kunden vorzunehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen bleiben dadurch unberührt.

5. Mitwirkung des Kunden

5.1 Der Kunde wird sicherstellen, dass alle erforderlichen oder zweckmäßigen Beistellungen (z.B. Informationen, Unterlagen, Hilfsmittel, technische Voraussetzungen, usw.) und Mitwirkungen (z.B. Spezifikationen, Abnahmen, usw.) des Kunden rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für EBULL kostenlos vollständig und mängelfrei erbracht werden.

EBULL ist nicht verpflichtet fachlichen oder kundenspezifischen Input auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, usw.) und ihre Eignung zu überprüfen.

5.2 Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungen und Beistellungen sind wesentliche Aufgaben des Kunden. Erbringt der Kunde Mitwirkungen oder Beistellleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, so sind die hieraus entstehenden Folgen, wie etwa Verzögerungen und Mehraufwand, vom Kunden zu tragen.

6. Gefahrenübergang

6.1 In Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung gilt die Ware „ab Werk“ verkauft (Abholbereitschaft). EBULL liefert unversichert und unverzollt ab Werk. Teillieferungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach eigenem Ermessen von EBULL zulässig.

6.2 Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der der Lieferteile im Werk auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, und von EBULL noch andere Leistungen, wie z. B. Übersendungskosten oder Anfuhr und Montage, übernommen werden.

6.3 Im Übrigen gelten vereinbarte INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Kunden behält sich EBULL das Eigentumsrecht am Vertragsgegenstand vor.

7.2 Der Kunde hat das Recht, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht im Zahlungsverzug ist, zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (wie z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht berechtigt. Jegliche Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden im Zeitpunkt ihres Entstehens in der Höhe der EBULL zustehenden Forderungen an diese abgetreten.

7.3 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Kunden ist EBULL befugt, die Vorbehaltsware zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

7.4 Der Kunde wird EBULL jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware geben. Von einer Pfändung oder anderwärtigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte ist EBULL unverzüglich und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von EBULL hinweisen. Alle durch Zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der Kunde.

7.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln.

8. Waren-Retouren

8.1 Warenretouren sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Die Rücksendung hat frei einem von EBULL genannten Lager zu erfolgen. Die Waren müssen sich in neuwertigem und originalverpacktem Zustand und im aktiven Verkaufssortiment von EBULL befinden. In jedem Fall wird EBULL 15 % Manipulationsgebühr für Retouren innerhalb 12 Monaten nach Auslieferung verrechnen. Für Warenretouren von Lieferungen die länger als 12 Monate zurück liegen kann sich die Manipulationsgebühr je nach Aufwand erhöhen.

9. Gewährleistung

9.1 EBULL leistet Gewähr, dass die Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (siehe oben Punkt 6.) nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihre Tauglichkeit gegenüber der vereinbarten Leistungsbeschreibung aufheben oder mindern. Unerhebliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung bleiben unberücksichtigt. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht ausdrücklich in den Einzelverträgen aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

9.2 Der Kunde wird Leistungen von EBULL auf ihre Mängelfreiheit prüfen, bevor er sie produktiv nutzt. Der Kunde kann sich auf Gewährleistungsrechte nur berufen, wenn er EBULL binnen angemessener Frist schriftlich die aufgetretenen Mängel unter Bekanntgabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen, gemeldet hat. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs liegt beim Kunden.

9.3 EBULL leistet in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr. Die Nachbesserung erfolgt durch Mängelbeseitigung oder dadurch, dass EBULL Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Eine Ersatzvornahme (= Behebung des Mangels durch den Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte) ist jedenfalls ausgeschlossen.

9.4 Werden die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurückgesendet, trägt der Kunde die Kosten und Gefahr des Transportes. Die gemäß diesen Bestimmungen ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen ausschließlich EBULL zur Verfügung.

9.5 Keine Gewährleistungspflicht für EBULL besteht insbesondere für solche Mängel, die auf unsachgemäßer Aufstellung durch den Kunden sowie diesem zurechenbaren Personen, unsachgemäßer Instandhaltung, unsachgemäßer oder ohne schriftlicher Zustimmung von EBULL ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch Dritte sowie auf verkehrsüblicher Abnutzung beruhen.

9.6 Die Haftung von EBULL aufgrund des besonderen Rückgriffrechtes gemäß § 933b ABGB endet jedenfalls 2 Jahre nach Leistungserbringung (siehe oben Punkt 6.). Dieses Rückgriffsrecht ist zudem der Höhe nach auf den zwischen EBULL und dem Kunden vereinbarten Preis der das Rückgriffsrecht auslösenden Leistung begrenzt.

9.7 Für Schadenersatzansprüche gilt Punkt 10.

10. Haftung

10.1 EBULL leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Beweis dafür, dass Schäden von EBULL vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, obliegt dem Kunden. Jede Haftung der EBULL ist der Höhe nach auf die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung für die den Schaden unmittelbar verursachende Leistung begrenzt.

10.2 Die von EBULL gelieferten Waren bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften von EBULL über die Behandlung des Kaufgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstige gegebene Hinweise, erwartet werden kann.

10.3 EBULL übernimmt in keinem Fall eine Haftung für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden oder Folgeschäden sowie für Schäden an oder Verlust von Daten.

10.4 Der Kunde wird in seinem Verantwortungsbereich angemessene Voraussetzungen schaffen, dass Schäden möglichst geringgehalten werden.

10.5 Schadenersatzansprüche verjähren binnen 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

10.6 Die gegenständlichen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) und für Personenschäden.

11. Schutzrechte Dritter

11.1 Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der von EBULL gelieferten Leistungen Schutzrechte Dritter verletzt und wird deshalb dem Kunden die Benutzung ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt oder droht nach dem Ermessen der EBULL eine solche Untersagung, so wird EBULL auf ihre Kosten nach Abstimmung mit dem Dritten entweder

(i) dem Kunden das Recht zur Nutzung verschaffen, oder (ii) die betroffene Leistung schutzfrei gestalten, oder (iii) die betroffene Leistung durch andere, mit entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen. Erweisen sich diese Maßnahmen als undurchführbar oder unwirtschaftlich, rückerstattet EBULL die auf die betroffene Leistung entfallende Vergütung abzüglich eines angemessenen Benutzungsentgeltes für die Zeit bis zur Beendigung der Nutzung; auf Verlangen von EBULL stellt der Kunde die Nutzung einer betroffenen Leistung unverzüglich ein.

11.2 EBULL wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines Schutzrechtes durch die vertragsgemäße Nutzung der von EBULL erbrachten Leistung durch den Kunden hergeleitet werden. EBULL übernimmt dem Kunden auferlegte gerichtliche Kosten und Schadenersatzbeträge (im Umfang der Haftungsregelung des Punktes 10.), sofern der Kunde EBULL von solchen behaupteten Ansprüchen unverzüglich und schriftlich benachrichtigt und EBULL alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und der Kunde EBULL entsprechend unterstützt und die entsprechenden zur Rechtsverfolgung notwendigen Rechte und Ansprüche abtritt bzw. überträgt. Der Kunde darf von sich aus Ansprüche Dritter nicht anerkennen.

11.3 Für Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber EBULL aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt Punkt 10. entsprechend.

12. Datenschutz/Vertrauliche Informationen

12.1 Beide Vertragsteile beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

12.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse, Daten, Unterlagen und sonstige Informationen, die ihnen zugänglich gemacht wurden oder zur Kenntnis gelangt sind, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke des betroffenen Einzelvertrages verwendet werden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsbeendigung auf unbestimmte Zeit fort.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von EBULL in Wien.

13.2 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

13.3 Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem materiellen Recht unter einvernehmlichem Ausschluss des UN-Kaufrechts und der (nationalen und internationalen) Verweisnormen.

13.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von EBULL in Wien, dies auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.